Kann das für den Rückflug vorgesehen Flugzeug wetterbedingt nicht landen, sondern muss auf einen anderen Flugplatz ausweichen, wodurch es zu einer Verspätung des Rückfluges kommt, hat aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände das Flugreiseunternehmen die Flugverspätung nicht zu vertreten und damit auch …
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