Das von der indischen Niederlassung einer deutschen Fluggesellschaft mit einem in dort wohnhaften indischen Flugbegleiter geschlossene Arbeitsverhältnis unterliegt indischem Vertragsstatut. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bestimmte sich das anwendbare materielle Recht noch nach Art. 27 ff. EGBGB in der bis 16.12.2009 geltenden FassungaF. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
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