Die Kündigungen der Flugbegleiterinnen bei Air Berlin – und die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

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Ärger mit dem Urlaubsflug

Sommerzeit ist Urlaubszeit und Reisezeit. Ein beachtlicher Anteil der Reisen sind Flugreisen. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Urlaub bereits mit Flugverspätungen oder Annullierungen beginnt. Auch der Verlust der Reisekoffer kann den Start ins Urlaubsvergnügen stören. Wer seine Ansprüche auf Entschädigung geltend machen möchte, schreckt gerade bei Auslandsflügen vor befürchteten

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