Eine Reiserücktrittsversicherung, die in den Allgemeinen Reisebedingungen eine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen ausschließt, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Reiserücktrittsversicherung zur Zahlung der Stornokosten einer wegen Krankheit nicht angetretenen Reise
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