Eine Absturzsicherung bei Hochbetten dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Sie soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 1631 Abs. 1 BGB) ist nicht
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