Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet[1], ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind.

Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet[2].
Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 21. September 2009[3] aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Im Fall der Aufteilung der mit einem Sprachkurs verbundenen Reisekosten darf nach der BFH-Entscheidung vom 24. Februar 2011[4] der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.
- auswärtiger Sprachkurs[↩]
- BFH, Urteile vom 27.08.2002 – VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27.07.2004 – VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 14.04.2005 – VI R 6/03, – VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 19.12.2005 – VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; – VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672[↩]
- BFH, Urteil vom 24.02.2011 – VI R 12/10, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796[↩]