Hotelbewertung – und der fehlende Gästekontakt

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

Hotelbewertung – und der fehlende Gästekontakt

Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen[1]. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof lag die Klage einer Ferienparkbetreiberin gegen die Betreiberin eines Reiseportals zugrunde. Nutzer dieses Internet-Reiseportals können unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Portalbetreiberin registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien des Reiseportals sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde. Die Betreiberin eines Ferienparks mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten wehrte sich gegen mehrere auf dem Reiseportal veröffentlichte negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen.

Mit ihrer Klage verlangt die Ferienparkbetreiberin von der Portalbetreiberin, es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Elisabeth“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite der Portalbetreiberin geschehen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen[2]. Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Reiseportalbetreiberin verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen – mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth“ – zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen[3]. Die hiergegen gerichtete; vom Oberlandesgericht Köln zugelassene Revision der Portalbetreiberin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

Das Oberlandesgericht Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ferienparkbetreiberin ein Unterlassungsanspruch gegen die Reiseportalbetreiberin nicht aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung[4] zusteht. Diese enthält nach Art. 1 Abs. 1 Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Ferienparkbetreiberin ist jedoch eine juristische Person. Unerheblich ist daher, ob nach Art. 3 DS-GVO der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung angesichts des Sitzes der Portalbetreiberin in der Schweiz eröffnet wäre.

Das Oberlandesgericht Köln hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Ferienparkbetreiberin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art.19 Abs. 3 GG bejaht.

Die Reiseportalbetreiberin ist nicht bereits nach § 10 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit. Sie ist zwar Diensteanbieterin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, da sie Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereithält. Sie betreibt eine Webseite und speichert dort unter anderem Bewertungen von Nutzern, die sich mit einer E-Mail-Adresse bei der Portalbetreiberin registriert haben, zum Zweck des Abrufs. Die Reiseportalbetreiberin ist damit Hostprovider. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage – wie hier – in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben[5].

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ECRL)[6]. Art. 14 Abs. 3 ECRL lässt die Möglichkeit zu, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48 ECRL)[7].

Zutreffend ist das Oberlandesgericht Köln davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Portalbetreiberin als unmittelbare Störerin[8] geht. Unmittelbare Störerin könnte die Reiseportalbetreiberin nur dann sein, wenn es sich bei den von der Ferienparkbetreiberin angegriffenen Bewertungen um einen eigenen Inhalt der Portalbetreiberin handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten[9].

Nach diesen Maßstäben hat sich die Reiseportalbetreiberin die von der Ferienparkbetreiberin beanstandeten Bewertungen nicht zu eigen gemacht. Dass die Reiseportalbetreiberin – was für ein Zu-Eigen-Machen spräche[10] – eine inhaltlichredaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vornimmt, ist vom Oberlandesgericht Köln nicht festgestellt worden. Zur unmittelbaren Störerin wird die Reiseportalbetreiberin – entgegen der Ansicht der Ferienparkbetreiberin – auch nicht deshalb, weil sie eine Prämie für bis zu zehn Bewertungen pro Monat ausgelobt hat.

Das Oberlandesgericht Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Reiseportalbetreiberin als mittelbare Störerin für die von der Ferienparkbetreiberin beanstandeten Bewertungen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit trifft.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist[11].

Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts – hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts – durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern[12].

Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung[13] – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich[14]. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage[15].

Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden – Nutzers[16].

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen[17]. Der vom Hostprovider zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht[18]. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des zumutbaren Prüfungsaufwands nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Portals mit Bewertungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen – rechtlich zulässig (vgl. § 19 Abs. 2 TTDSG) – anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können[19]. Die Möglichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu können, erschwert es dem Betroffenen zudem erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen.

Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen[20].

Die beanstandeten Bewertungen greifen in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Ferienparkbetreiberin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Ferienparkbetreiberin als Wirtschaftsunternehmen[21]. In den angegriffenen Bewertungen werden die Leistungen der Ferienparkbetreiberin mit maximal drei Sonnensymbolen bewertet, wobei sechs Sonnensymbole die „Bestnote“ sind. Im Freitext bemängeln die Nutzer unter anderem die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service der Ferienparkbetreiberin. Die Kundgabe der angegriffenen Bewertungen auf der Webseite der Portalbetreiberin ist geeignet, sich abträglich auf das unternehmerische Ansehen der Ferienparkbetreiberin auszuwirken. Die Bewertungen können dazu führen, dass potentielle Kunden die Leistungen der Ferienparkbetreiberin nicht nachfragen.

Es ist davon auszugehen, dass den noch in Streit stehenden Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, weshalb die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Ferienparkbetreiberin rechtswidrig ist.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt[22].

Im Streitfall ist das Schutzinteresse der Ferienparkbetreiberin mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit der bewertenden Nutzer, der Informationsfreiheit der passiven Nutzer und der durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Portalbetreiberin sowie dem Schutz der geschäftlichen Tätigkeit der Portalbetreiberin nach Art. 8 Abs. 1 EMRK[23] abzuwägen. Trifft die Behauptung der Ferienparkbetreiberin zu, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen der Ferienparkbetreiberin diejenigen der Portalbetreiberin und der Portalnutzer überwiegen. Bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht[24]. Ein berechtigtes Interesse der Nutzer, eine tatsächlich nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistungen der Ferienparkbetreiberin zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Interesse der Portalbetreiberin, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistung der Ferienparkbetreiberin zu kommunizieren, und für das Interesse der passiven Nutzer, eine solche Bewertung lesen zu können.

Das Oberlandesgericht Köln ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ferienparkbetreiberin Beanstandungen erhoben hat, die so konkret gefasst sind, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen sind und bei der Portalbetreiberin Prüfpflichten ausgelöst haben. Diesen Prüfpflichten ist die Reiseportalbetreiberin nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

Dabei reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen[1]. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen[25].

Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht Köln im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Rügen der Ferienparkbetreiberin, den Bewertungen der Nutzer mit den Namen „Sandra“, „Nadine“, „M und S“, „Sven“, „Mari“, „Karri“, „Franzi“, „Anja“ und „Jana“ liege kein Gästekontakt zugrunde, hinreichend konkret waren. Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Ferienparkbetreiberin – entgegen der Ansicht der Revision – auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige; und vom Oberlandesgericht Köln verneinte Frage, ob die Ferienparkbetreiberin aufgrund der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen Ausführungen zu weiteren Angaben überhaupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Gäste einzugrenzen, kommt es nicht an. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln ist auch nicht ersichtlich, dass die Ferienparkbetreiberin die Rügen missbräuchlich erhoben hätte.

Die Rügen der Ferienparkbetreiberin haben eine Prüfpflicht der Portalbetreiberin ausgelöst, der diese nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln nicht nachgekommen ist. Die Reiseportalbetreiberin hat jede Nachfrage bei ihren Nutzern verweigert. Es ist daher davon auszugehen, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat ohne Rechtsfehler die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Ist bereits eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr[26]. Dies gilt auch für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20

  1. Klarstellung zu BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26[][]
  2. LG Köln, Urteil vom 11.12.2019 – 28 O 242/19[]
  3. OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 – 15 U 309/19, GRUR-RS 2020, 46566[]
  4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl.2016 Nr. L 119, S. 1[]
  5. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn.19; vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn.19 mwN[]
  6. ABl.2000 Nr. L 178, S. 1[]
  7. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn.20[]
  8. in der Diktion des I. Zivilsenats „Täterin“; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Bundesgerichtshofs einerseits und seines I. Zivilsenats andererseits vgl. BGH, Urteile vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 16; jeweils mwN[]
  9. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 28; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2020 – VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 39; vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; jeweils mwN[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22; vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23; vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24; jeweils mwN[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f.[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteile vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24[]
  16. vgl. BGH, Urteile vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 38; vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN[]
  17. vgl. BGH, Urteile vom 14.01.2020 – VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 46; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40; BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 193/18, NJW 2020, 1520 Rn. 37 – Kundenbewertungen auf Amazon; Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2019/2161[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40[]
  19. vgl. BGH, Urteile vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40; vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 27[]
  21. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27 mwN[]
  22. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, VersR 2022, 386 Rn. 15; vom 17.12.2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18; jeweils mwN[]
  23. vgl. BVerfGE 158, 1 Rn. 76[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 36 mwN[]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26[]
  26. vgl. BGH, Urteile vom 04.12.2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9; vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 25; jeweils mwN[]