Rücktritt vom Reisevertrag – wegen eines coronabedingten Einreiseverbots

Ein Einreiseverbot für das Zielland ist für die Beurteilung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, auch dann von Bedeutung, wenn das Verbot befristet ist und das Ende der Frist vor dem geplanten Reisebeginn liegt[1]. Ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt der Reisende die Rückerstattung der Vergütung für eine Flugreise. Er buchte bei der Reiseveranstalterin im August 2019 für sich und seine Ehefrau eine Flugreise nach Kanada, die vom 21.07.bis 2.08.2020 stattfinden und insgesamt 6.368 e kosten sollte. Der Reisende zahlte den vollen Reisepreis an die Reiseveranstalterin. Am 17.03.2020 gab das Auswärtige Amt wegen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine zunächst bis 30.04.2020 befristete weltweite Reisewarnung aus. Am 18.03.2020 ordneten die kanadischen Behörden eine Schließung der Landesgrenze für alle Reisenden an, mit Ausnahme kanadischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Mit E-Mail vom 19.03.2020 erklärte der Reisende, er wolle die Reise stornieren, insbesondere wegen der Grenzschließungen in Deutschland, Europa und Kanada sowie wegen des voraussichtlichen Andauerns der Virusausbreitung. Am 1.07.2020 sagte die Reiseveranstalterin die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie und der weltweiten Reisewarnung ab. Dem wiederholten Begehren des Reisenden auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises kam sie in der Folgezeit nicht nach.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Reiseveranstalterin antragsgemäß zur Rückzahlung verpflichtet[2], das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Reiseveranstalterin zurückgewiesen[3]. Die hiergegen gerichtete Revision der Reiseveranstalterin hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:

Die Reiseveranstalterin hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Reisende durch die E-Mail vom 19.03.2020 nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. 

Die Reiseveranstalterin kann dem dadurch begründeten Anspruch auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Teils des Reisepreises keinen Anspruch auf Entschädigung aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat zu Recht entschieden, dass ein solcher Entschädigungsanspruch im Streitfall gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, weil bereits im Zeitpunkt des Rücktritts zu besorgen war, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wegen der Covid-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden Maßnahmen zumindest erheblich beeinträchtigt sein würde.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. angenommen, dass die Covid19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum (Juli/August 2020) einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellte.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen[4]. Dies steht für den Bundesgerichtshof auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[5].

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt sein würde.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung als maßgeblich angesehen.

Wie der Unionsgerichtshof zwischenzeitlich zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 entschieden hat, ist für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, (nur) die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist[6].

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. angenommen, dass im Streitfall bereits am 19.03.2020 mit einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne zu rechnen war. 

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, lässt sich die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen[7]. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außergewöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter[8]

Danach ist für den Bundesgerichtshof die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Frankfurt im Streitfall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. dem im Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Einreiseverbot erhebliche Bedeutung beigemessen.

Schon aus Rechtsgründen war eine Beförderung des Reisenden und seiner Ehefrau an den Bestimmungsort ausgeschlossen, wenn die am 18.03.2020 ergangene Anordnung der kanadischen Behörden auch noch während des vorgesehenen Reisezeitraums fortgegolten hätte. Die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dass hierfür im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht dieser Würdigung nicht entgegen, dass die Maßnahme bis 30.06.2020 befristet war. 

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Indizwirkung einer befristeten Reisewarnung als eher gering zu bewerten, wenn nicht absehbar ist, ob die Warnung verlängert wird, und zwischen dem Fristende und dem vorgesehenen Beginn der Reise noch geraume Zeit verbleibt. Endet die Frist jedoch nur wenige Tage vor dem geplanten Reisebeginn, ist es dem Reisenden nicht ohne weiteres zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten[9]

Diese Grundsätze gelten auch und erst recht für ein behördliches Einreiseverbot[10].

Im hier entschiedenen Streitfall lag zwischen dem Ende der Befristung des Einreiseverbots und dem geplanten Reisebeginn zwar ein Zeitraum von drei Wochen. Angesichts der Länge der angeordneten Befristung und des Umstands, dass die weitere Entwicklung im Frühjahr 2020 nicht vorherzusehen war, ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die mit einem weiteren Zuwarten verbundene Belastung für den Reisenden als schwerwiegend angesehen hat.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zudem der am 17.03.2020 herausgegebenen Reisewarnung bei dieser Ausgangslage erhebliches Gewicht beigemessen.

Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden Zeitraum stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort dar[11].

In gleichem Sinne hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Nach seiner Rechtsprechung ist offiziell von der Einreise abratenden Empfehlungen oder Beschlüssen ein erheblicher Beweiswert dafür beizumessen, dass in den betreffenden Ländern tatsächlich solche Umstände aufgetreten sind[12].

Danach hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. der Befristung der Reisewarnung zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.

Die Befristung der Reisewarnung war zwar deutlich kürzer als diejenige des Einreiseverbots. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit über die weitere Entwicklung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diesen Umstand aber zu Recht nicht als ausschlaggebend angesehen. Dass eine erhebliche Unsicherheit bestand, wird durch die Unterschiede in der Befristung eher noch bestätigt.

Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zudem das Risiko, jedenfalls während der Beförderung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt zu sein, als zusätzlichen Umstand berücksichtigt, der zusammen mit den anderen relevanten Gesichtspunkten dazu führen kann, dass das mit der Durchführung der Reise verbundene Risiko schon im Zeitpunkt des Rücktritts als unzumutbar anzusehen ist[13]

Schließlich führt eine etwaige Unkenntnis des Reisenden bezüglich konkreter Fallzahlen oder Schutzmaßnahmen am Bestimmungsort der Reise nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurücktretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt[14].

Schließlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu Recht angenommen, dass ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.

In Teilen der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur wird vertreten, dem Reisenden sei es zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor er den Rücktritt von der Pauschalreise erkläre. Ein „verfrühter“ oder „voreiliger“ Rücktritt führe daher nicht zum Ausschluss der Entschädigungspflicht nach § 651h Abs. 3 BGB[15]. Gefordert wird ein zeitnahes Abwarten bis zum Reisebeginn, teilweise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn[16]

Einer anderen Ansicht zufolge ist es dem Reisenden nicht zuzumuten, weitere Entwicklungen abzuwarten; der Rücktritt sei vielmehr jederzeit zulässig. Der Zeitpunkt des Rücktritts sei lediglich für die Prognoseentscheidung bedeutsam. Diese sei bei größerem zeitlichem Abstand zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn schwieriger, was sich infolge der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB zulasten des den Rücktritt erklärenden Reisenden auswirken könne[17].

Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Für den Ausschluss der Entschädigungspflicht kommt es alleine darauf an, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nach der zum Zeitpunkt des Rücktritts zu treffenden Prognoseentscheidung vorliegen. Ist dies der Fall, ist der Reisende nicht gehalten, die weitere Entwicklung vor Reisebeginn abzuwarten.

Gegen eine starre Wartefrist spricht bereits der Wortlaut von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie.

Auch aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kann eine starre Wartefrist nicht hergeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebietet das der Richtlinie zugrundeliegende Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass der Reisende sein Rücktrittsrecht wirksam geltend machen kann. Deshalb darf die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben, nicht von Entwicklungen abhängig gemacht werden, die nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn dies würde zu einer fortdauernden Unsicherheit führen, die erst zu dem für den Beginn der Pauschalreise vorgesehenen Zeitpunkt beseitigt sein würde[18].

Daraus ergibt sich zwar nicht, dass der Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem geplanten Reisebeginn generell unerheblich ist. Dieser Aspekt muss in seiner Bedeutung aber umso mehr zurücktreten, je größer die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ist, je gravierender die zu besorgenden Beeinträchtigungen sind und je geringer die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Besserung bis zum geplanten Reisebeginn ist.

Dies führt für den Bundesgerichtshof nicht zu einer unbilligen, einseitigen Risikoverteilung zulasten des Reiseveranstalters. Je weiter der Zeitpunkt des Rücktritts vom Beginn der Reise entfernt ist, desto schwieriger wird für den Reisenden Darlegung und Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB zum Zeitpunkt der Reise (fort-)bestehen werden[19]. Erklärt der Reisende den Rücktritt zu einem frühen Zeitpunkt, trägt er mithin das Risiko, dass er die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nicht hinreichend darlegen kann und zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet bleibt. 

Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Streitfall angesichts der im März 2020 angeordneten Maßnahmen, der Unvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung sowie des Risikos, jedenfalls während der Beförderung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt zu sein, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung im Reisezeitraum bejaht hat, obwohl bis zum geplanten Beginn der Reise noch ein Zeitraum von vier Monaten verblieb.

Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah sich der Bundesgerichtshof nicht veranlasst. Die für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen Fragen sind durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs geklärt. Dieser hat zudem mehrfach entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen kann. Die tatrichterliche Beurteilung des Streitfalls durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hält sich innerhalb des damit vorgegebenen Rahmens.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2024 – X ZR 79/22

  1. Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 ff.[]
  2. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2021 – 2-24 O 408/20[]
  3. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2022 – 16 U 132/21[]
  4. vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14.11.2023 – X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23.01.2024 – X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17[]
  5. EuGH, Urteil vom 08.06.2023 – C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 – UFC; Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 – Kiwi Tours[]
  6. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 49 – Kiwi Tours[]
  7. BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 37[]
  8. BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 27 = RRa 2022, 275; Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 25 = RRa 2023, 118[]
  9. BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 53[]
  10. Führich, NJW 2022, 1641 Rn. 15; Löw, VuR 2023, 10, 12; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl.2021, § 7 Rn. 26[]
  11. BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 f.[]
  12. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 37, 44 – Tez Tour[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 49[]
  14. EuGH, Urteile vom 29.02.2024 – C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 – Tez Tour; – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 – Kiwi Tours[]
  15. LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 – 5 S 28/21, RRa 2022, 66 26 ff., 31; LG Bochum, Urteil vom 13.07.2021 – 10 S 9/2120; AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 – 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rn. 21; AG Aschaffenburg, Urteil vom 18.01.2021 – 126 C 1267/20, BeckRS 2021, 3262 Rn. 6; Staudinger in Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl.2024, § 16 Rn.19[]
  16. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2021 – 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rn. 21[]
  17. LG Bonn, Urteil vom 13.10.2021 – 8 S 60/21, BeckRS 2021, 30995 Rn. 7; LG Hannover, Urteil vom 27.09.2021 – 1 S 52/21, RRa 2022, 29 8; AG Duisburg, Urteil vom 28.01.2021 – 3 C 1231/20, RRa 2021, 116 = BeckRS 2021, 14319 Rn. 25; AG München, Urteil vom 27.10.2020 – 159 C 13380/20, BeckRS 2020, 31180 Rn.20; Löw, NJW 2020, 1252; Ullenboom, RRa 2021, 155; Tonner in MünchKomm.BGB, 9. Aufl.2023, § 651h Rn. 72[]
  18. EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 43 f. – Kiwi Tours[]
  19. Tonner in MünchKomm.BGB, 9. Aufl.2023, § 651h Rn. 71[]