Der Unfall beim Hoteltransfer

Ein Reiseveranstalter muss auch nach einem unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer dem betroffenen Reisenden den Reisepreis erstatten.

Der Unfall beim Hoteltransfer

In den beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfällen buchten die beiden Reisenden bei der Reiseveranstalterin eine Pauschalreise vom 15.12 bis 29.12 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die beiden Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Neuss hat den Klagen der Reisenden teilweise stattgegeben[1]. Auf die Berufung der Reiseveranstalterin hat dagegen das Landgericht Düsseldorf in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen[2]. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe. Auf die Revision der Reisenden hat nun der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Berufungsurteile des Landgerichts Düsseldorf wieder aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt:

Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Dezember 2016 – X ZR 117/15 und X ZR 118/15

  1. AG Neuss, Urteil vom 17.02.2015 – 75 C 3139/14[]
  2. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2015 – 22 S 165/15[]