Die versicherten Reiserücktrittsgründe

Eine Reiserücktrittsversicherung, die in den Allgemeinen Reisebedingungen eine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen ausschließt, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unwirksam.

Die versicherten Reiserücktrittsgründe

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Reiserücktrittsversicherung zur Zahlung der Stornokosten einer wegen Krankheit nicht angetretenen Reise verurteilt. Der 77-jährige Kläger aus Dietzenbach buchte für sich und seine Ehefrau am 23.11.2014 eine Reise in der Zeit vom 9.2. bis 23.2.2015 nach Teneriffa zum Preis von 2196,00 Euro. Über seine Kreditkarte ist er reiserücktrittversichert mit u.a. folgenden Bedingungen: Nach Ziff. 3. 4. 2 a der Versicherungsbedingungen sind versicherte Reiserücktrittgründe Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person. Dagegen besteht gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen.

Seit 2006 leidet der Kläger an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 2. Januar 2015 musste er behandelt werden wegen Bluthochdrucks. Dabei wurde festgestellt, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Nachdem er die Reise storniert hatte, erhob das Reiseunternehmen eine Stornogebühr in Höhe von 923,00 Euro. Diese Kosten machte der Kläger bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend. Die Leistung wurde verweigert, da die Versicherung die Ansicht vertritt, dass das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen. Daraufhin hat der Kläger die Übernahme der Kosten eingeklagt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München benachteilige die Regelung in Ziffer 3.5.3. der Versicherungsbedingungen die Versicherten unangemessen: Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Allerdings differenziere die Klausel zum einen nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Zum anderen würde Ziffer 3.4.2. der Versicherungsbedingungen, wonach Versicherungsschutz bei Auftreten einer unerwartet schweren Erkrankung besteht, unterlaufen. Mit der Beschränkung auf unerwartete Erkrankungen werden zum Teil Vorerkrankungen des Versicherten ausgeschlossen.

Weiterhin hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass „unerwartet“ im Sinn der Vorschrift nicht bedeute, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Der Verlauf der chronischen Niereninsuffizienz beim Kläger war jahrelang stabil. Bei der Verschlechterung Anfang des Jahres 2015 handele es sich nicht um eine zwingende Zustandsverschlechterung, sondern sie sei durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle, nach Meinung des Gerichts, damit eine unerwartete Erkrankung im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.

Aus diesen Gründen hat das Amtsgericht München das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 100,00 Euro, wie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, also zur Zahlung von 823,00 Euro verurteilt.

Amtsgericht München, Urteil vom 30. August 2016 – 159 C 5087/16