Bei Pauschalreisen kann es zulässig sein, wenn der Veranstalter bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises verlangt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit verlangte der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsieht.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat der Reiseveranstalterin die Verwendung der konkreten Klausel untersagt[1]. Die Berufung der Reiseveranstalterin hat das Oberlandesgericht Celle zurückgewiesen. Auf die vom Oberlandesgericht Celle zugelassene Revision der Reiseveranstalterin hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen[2]. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Reiseveranstalterin die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt:
„Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises fällig“.
Das Oberlandesgericht Celle hat die verbliebene Berufung der Reiseveranstalterin erneut zurückgewiesen[3]. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Reiseveranstalterin habe zwar für die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten für die Geschäftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 % und 46 % berechnet, dabei aber aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8 % und 36,6 %, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertigen könnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der Reiseveranstalterin bei den Kosten für Flugbeförderung und Hotels eine zu große Bandbreite auf. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom Bundesgerichtshof verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ.
Die vom Oberlandesgericht Celle zugelassene Revision der Reiseveranstalterin hatte nun vor dem Bundesgerichtshof wiederum Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Celle:
Der Bundesgerichtshof hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.
Hinsichtlich der Flugkosten, die die Reiseveranstalterin nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, hat der Bundesgerichtshof es anders als das Oberlandesgericht Celle nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Reiseveranstalterin die Flugbeförderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Reiseveranstalterin für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.
Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Reiseveranstalterin gegenüber Hotelbetreibern erbringt („touristische Vorleistungen“), bedarf es noch der Klärung durch das Oberlandesgericht Celle, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Reiseveranstalterin angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2017 – X ZR 71/16