Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall buchte der Urlauber bei der beklagten Reiseveranstalterin für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Urlaubers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen[1], das Oberlandesgericht Celle die Berufung des Urlaubers zurückgewiesen[2]. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.
Das Oberlandesgericht Celle hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.
Entgegen der Auffassung des OLG Celle sah der Bundesgerichtshof den Vortrag des Urlaubers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret an. Zwar ist es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn aber ein Urlauber einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln.
Im hier entschiedenen Streitfall hat der Urlauber vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2019 – X ZR 166/18
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