Eine Geschäftsbezeichnung darf nicht ohne Zustimmung der Namensinhaber erfolgen. Eine Pizzeria darf sich daher ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennen.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Betreiberin einer Frankfurter Pizzeria verpflichtet, den Namen des von der Mafia ermordeten italienischen Ermittlungsrichters „Falcone“ nicht als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, soweit dies im Mafia-Kontext geschieht.
Dem zugrund lag die Klage der Schwester des früheren italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone. Dieser bekämpfte in den 1980er – und 1990er Jahren gemeinsam mit Paolo Borsellino die organisierte Kriminalität in Italien. Beide wurden 1992 Opfer von Attentaten der Mafia. Die beklagte Gastwirtin war Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ in Frankfurt am Main. Sie verwendete u.a. im Lokal Fotografien von Falcone und Borsellino, aber auch aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte ist mit Einschusslöchern versehen. Der Name „Falcone“ wurde zudem auf dem Aushängeschild, Werbematerialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Pizzeria wird gegenwärtig nicht betrieben.
Die Schwester des ermordeten Ermittlungsrichters wendet sich gegen die Verwendung des Namens im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die auf Unterlassung gerichteten und auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Anträge zurückgewiesen[1].
Auf die Berufung der Schwester hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt die Pizzeria-Betreiberin durch Versäumnisurteil verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Falcone“ als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit im Kontext mit Mafia-Bezug zu benutzen; es sprach damit – in der Säumnissituation der Pizzeria-Betreiberin, in der nur der klägerische Vortrag zugrunde gelegt wird – die auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Ansprüche zu.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Versä, umnisurteil vom 7. Juli 2022 – 6 U 211/20
- LG Frankfurt, Urteilvom 25.11.2020 – 2-6 O 322/19[↩]