Großflächige Algenverschmutzung am Strand

Es stellt einen Reisemangel dar, wenn der besonders angepriesene Strand großflächig mit Algen verschmutzt ist.

Großflächige Algenverschmutzung am Strand

 

So hat das Landgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen den Veranstalter einer Pauschalreise entschieden und ihn zu  einer Reisepreisminderung von 20 % verurteilt. Auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden muss die Klägerin allerdings verzichten. Die fragliche Reise hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann als 12-tägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht. Die Abbildung eines breiten, weißen Strandes stach im Reisekatalog hervor. Das 5-Sterne-Hotel sollte „direkt am Strand“ liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein.

Durch die großflächige Verschmutzung mit Algen war der Strandbereich vor dem Hotel während der gesamten Reisezeit betroffen. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden. Aus diesen Gründen hat die Klägerin eine Reisepreisminderung verlangt und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden eingeklagt.

 

Zur Urteilsbegründung hat das Landgericht Frankfurt a. M. ausgeführt, dass in der Verschmutzung des Strandes mit Algen ein Reisemangel liege. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Das Landgericht Frankfurt a.M. isst der Meinung, der Reiseveranstalter müsse auch dafür einstehen, da die Beschaffenheit des Strandes von ihm hier aber besonders hervorgehoben worden war: Auf Lichtbildern war ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage „direkt am Strand“ sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.

Der Abschnitt vor dem Hotel sei aufgrund der Algen nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Nach Ansicht des Landgerichts sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Allerdings blieb es vom Landgericht Frankfurt a.M. nicht unberücksichtigt, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 % ausreichend.

Desweiteren hatte die Klage in Bezug auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude keinen Erfolg. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Eine solche Beeinträchtigung sei nach gefestigter Rechtsprechung des Landgerichts durch eine hohe Minderungsquote von etwa 50 % indiziert. Die zugesprochene Minderungsquote von 20 % lag aber deutlich darunter.

Darüber hinaus konnte das Landgericht Frankfurt a.M. eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs auch nicht konkret feststellen. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.

 

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. August 2019 – 2-24 O 158/18