Auch bei einem vorverlegten Rückflug besteht kein Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Hinderungsgründe des verpassten Boardings.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall buchte der klagende Urlauber für sich, seine Ehefrau und seine beiden …
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