Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale Stelle kann ein Luftfahrtunternehmen auf individuelle Beschwerden hin dazu verpflichten, den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu leisten. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat sie dazu ermächtigt hat. Dessen Urteil lag ein Fall aus
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